Rn 2

Wie nach § 43b I 1 FGG aF sind gleichrangige Anknüpfungspersonen der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das ›Kind‹, dh der Anzunehmende. Bei Stiefkindadoption genügt Erfüllung der Voraussetzungen durch den Ehegatten (oder Lebenspartner), der bereits Elternteil des Kindes ist (MüKoFamFG/Rauscher Rz 14); dies ist nunmehr auf in verfestigter Lebensgemeinschaft lebende Personen (§ 1766a BGB) zu übertragen (nach BVerfG FamRZ 19, 1061; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 7). Als zuständigkeitsbegründende Anknüpfungsmomente treten die deutsche (nicht notwendig effektive, Ddorf FamRZ 17, 976) Staatsangehörigkeit nach Nr 1 (Heimatzuständigkeit, § 98 Rn 6) u der gewöhnl Aufenthalt in Deutschland nach Nr 2 (Aufenthaltszuständigkeit, § 98 Rn 7) nebeneinander. Diese Kriterien sind abschließend (Jena FamRZ 19, 1075). Die danach weitreichende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (krit etwa Magnus IPRax 22, 552, 554) erfasst auch Fernadoptionen. Nichtanerkennung der Entscheidung im Ausland steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen, kann aber das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 21 mwN).

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