Rn 1

§ 100 regelt mangels vorrangiger internationaler Rechtsakte stets die internationale Zuständigkeit in Abstammungssachen iSd § 169. Eine Annexzuständigkeit für verbundene Unterhaltssachen kann sich aus Art 3 lit d EuUntVO ergeben (vgl AG Leverkusen FamRZ 07, 2087 m Anm Henrich).

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