Rn 3

Das bayerische Berufungs- oder Beschwerdegericht entscheidet im Rahmen der Zulassung der Revision zwingend auch über die Zuständigkeit des Revisionsgerichts (S 1). Die Zuständigkeit des BGH oder des BayObLG grenzt sich gem § 8 EGGVG danach ab, ob im Wesentlichen Rechtsnormen des Bundes- oder Landesrechts zur Anwendung kommen. Die Entscheidung des Berufungs- oder Beschwerdegerichts ist für das Revisionsgericht bindend (S 2). Sofern das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Zuständigkeitsbestimmung unterlässt, kann das Rechtsmittel sowohl beim BGH als auch beim BayObLG eingelegt werden (BGH FamRZ 21, 770; NJW 81, 576). Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, eine unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht durch Berichtigungsbeschluss gem § 319 Abs 1 ZPO nachzuholen, welcher dann für das gesamte weitere Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist gem § 7 Abs 1 S 2 auch für den BGH bindend, welcher sich dann ggf nach § 7 Abs 2 S 2 für unzuständig erklärt und die Akten an das BayObLG übersendet (BGH FamRZ 21, 770 = BGH v 18.2.21 – III ZR 79/80). Wenn für die Entscheidung des Falles ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet, kann der BGH auch bei unterbliebener Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts entscheiden. Sie braucht nicht nachgeholt werden (BGH NJW-RR 22, 1436 [BGH 05.07.2022 - VIII ZB 33/21]).

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