Rn 2

Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1.1.98 geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Schiedsverfahrensrecht. Dies ist va in Bezug auf die frühere Formvorschrift des § 1027 II ZPO aF von Bedeutung, nach der Vollkaufleute eine wirksame Schiedsvereinbarung auch formlos schließen konnten. Abs 1 garantiert den nach altem Recht wirksam geschlossenen Schiedsvereinbarungen Bestandsschutz (BTDrs 13/5274, 71; Berger DZWIR 98, 45, 54). Umgekehrt können sich Parteien bei einer unwirksamen Altvereinbarung nicht darauf berufen, dass die Schiedsvereinbarung nach neuem Recht wirksam gewesen wäre. Die Frage der Wirksamkeit wird insgesamt dem alten Recht unterstellt, wenn die Schiedsvereinbarung vor dem 1.1.98 geschlossen worden ist.

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