Gesetzestext

 

(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.

(2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die pfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern.

 

Rn 1

§ 20 trifft eine Übergangsregelung für Pfändungen, die am 1.7.92, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Pfändungsfreigrenzen, bestanden. Es ist vorgesehen, dass auf Leistungen, die nach diesem Stichtag fällig werden, die neuen Vorschriften Anwendung finden. Entsprechendes gilt nach Abs 3 auch für die neuen Pfändungsfreigrenzen, die nach § 850c IIa ZPO bekannt gegeben werden. Die Berichtigung des Pfändungsbeschlusses erfolgt auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht. Der Drittschuldner kann bis zur Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach Maßgabe des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten. Abs 2 trifft eine Übergangsregelung für Verfügungen über Arbeitseinkommen. Abs 3 wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BGBl I, 1707) mit Wirkung vom 1.7.10 eingefügt.

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