Rn 13

Die Einzelheiten des obligatorischen Güteverfahrens, einschl der Einrichtung der Gütestellen, ihrer Besetzung, der Verfahrensregeln und Verfahrenskosten, regelt der Landesgesetzgeber (BGH NJW 10, 222–224 [BGH 22.09.2009 - XI ZR 230/08]). Insbesondere dürfen die Länder den Anwendungsbereich des Abs 1 einschränken und die Ausschlussgründe des Abs 2 erweitern (§ 11 GüSchlG NRW, Köln NJW 10, 1676 ff [OLG Köln 19.01.2010 - 24 U 51/09]). Abs 5 gestattet ausdrücklich, dass die Gütestellen ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin säumige Partei ein Ordnungsgeld festsetzen dürfen.

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