Rn 11

Der Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle ist entbehrlich, wenn die Parteien bereits einvernehmlich einen Schlichtungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle unternommen haben (Abs 3 S 1). Sonstige Gütestellen iSd Abs 3 sind allerdings nur solche, die sich dauerhaft mit Streitschlichtungen befassen (BTDrs 14/980, 7). In Betracht kommen bspw Schlichtungsstellen, die von der Verbraucherberatung oder von einzelnen Branchen eingerichtet worden sind, wie der Ombudsmann der Banken, die Schlichtungsstellen der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammern oder Ärztekammern. Auch Rechtsanwälte und Notare, die als Schlichter tätig sind, können sonstige Gütestelle sein (BTDrs 14/980, 7f). Der Einigungsversuch vor der sonstigen Gütestelle muss einvernehmlich von den Parteien unternommen worden sein. Dabei wird das Einvernehmen unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat (Abs 3 S 2). Den vorgenommenen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle hat der Kl ebenfalls durch eine Erfolglosigkeitsbescheinigung nachzuweisen (Abs 3 S 3 iVm Abs 1 S 2).

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