Rn 1

Die Landesgesetzgeber können gem § 15a I bestimmen, dass bei bestimmten Streitigkeiten vor Klageerhebung ein obligatorisches Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle durchgeführt werden muss. Bezweckt ist eine Entlastung der Justiz. Ferner dient die Vorschrift der Förderung der einvernehmlichen Beilegung von Streitfällen, die hierfür besonders geeignet erscheinen, weil durch ein Güteverfahren eine Lösung schneller und kostengünstiger herbeigeführt und der Rechtsfrieden besser wiederhergestellt werden kann (BTDrs 14/980, 5). Eine Reihe von Bundesländern hat zT befristete Schlichtungsgesetze erlassen (abgedr im Schönfelder Ergbd Nr 104 ff).

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