Gesetzestext

 

(1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden zwölften Kalendermonats beginnt.

(2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende Amtsperiode anzuwenden.

 

Rn 1

Die Regelung wurde eingefügt durch Art 3 des Gesetzes v 27.1.87 (BGBl I, 475).

 

Rn 2

Sie enthält allgemeine Übergangsregelungen für ehrenamtliche Richter (Handelsrichter, ehrenamtliche Richter bei Landwirtschaftsgerichten) bei Änderung von Verfahrensvorschriften. Damit erübrigen sich die sonst jeweils notwendigen speziellen Übergangsvorschriften.

 

Rn 3

Während einer laufenden Amtsperiode wirken sich die in Abs 1 genannten Änderungen nicht auf die ehrenamtlichen Richter aus, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Amt sind. Sie gelten erst für die nächste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter. Damit aber genügend Vorbereitungszeit nach einer Gesetzesänderung bleibt, gilt das aber nur, wenn die nächste Amtsperiode nicht früher als am ersten Tag des auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden zwölften Kalendermonats beginnt (Abs 1). Beginnt die nächste Amtsperiode früher, wirkt sich die Gesetzesänderung erst auf die übernächste Amtsperiode aus.

 

Rn 4

Gesetzesänderungen über die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter wirken nur für die künftigen Amtsperioden, nicht für die die laufende (Abs 2).

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