Rn 3

Die Formulierung ›grundsätzliche Bedeutung‹ stellt kein ›vage Generalklausel‹ dar, die die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in das Belieben des Gerichts stellt. Sie ist vielmehr ›ein überkommener, hinreichend eingrenzbarer und durch die Rechtsprechung bereits weithin ausgefüllter Rechtsbegriff‹ (BVerfG NJW 79, 151 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]). Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH NJW 03, 65 [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02]). In den Verfahren nach den §§ 23 ff ist nur die erste Variante von Bedeutung.

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