Rn 8

Nach Abs 3 sind für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die Regelungen des § 71 FamFG anwendbar. Die Rechtsbeschwerde muss demnach innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer unterschriebenen Beschwerdeschrift beim BGH erhoben werden. Sie muss den angegriffenen Beschl bezeichnen und die Erklärung beinhalten, dass gegen diesen Beschl Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Nach § 71 I 4 FamFG soll mit der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des ergangenen Beschl vorgelegt werden. Eine Verletzung dieser Sollvorschrift ist allerdings folgenlos.

 

Rn 9

Der Beschwerdeführer muss die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses begründen (§ 71 II FamFG). Neben den Rechtsbeschwerdeanträgen muss dargelegt werden, aus welchen Umständen sich die Rechtsverletzung ergibt. Werden Verfahrensverstöße gerügt, müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben (§ 71 III FamFG).

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