Rn 7

Maßgeblicher Zeitpunkt. Wurde von der Justizverwaltung der Erlass des beantragten Justizverwaltungsaktes abgelehnt, überprüft das OLG die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zum Zeitpunkt der Ablehnung. Wurde über einen Antrag innerhalb von 3 Monaten nicht entschieden (§ 27), prüft das OLG die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Monats-Frist bzw bei Ablauf der gem § 27 II 1 gesetzten Frist.

 

Rn 8

Entscheidungstenor. Das OLG darf nicht an Stelle der Justizverwaltung die beantragte Maßnahme anordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme hat und der Justizbehörde kein Ermessen zusteht. Bei diesen gesetzesgebundenen Justizverwaltungsakten hat das OLG als Tatsacheninstanz (s Rn 1) den Sachverhalt aufzuklären und die Spruchreife herbeizuführen. Ist die Sache spruchreif, wird die Behörde verpflichtet, die konkret zu bezeichnende Maßnahme durchzuführen (S 1). Ein Ausspruch nach Abs 2 S 2 ist nicht zulässig. War die beantragte Maßnahme von der Justizbehörde abgelehnt worden, ist die Aufhebung des Ablehnungsbescheides nicht erforderlich, aber zur Klarstellung empfehlenswert.

Stand der Justizverwaltung ein Ermessen bei der Ablehnung des Antrags oder der unterlassenen Entscheidung zu, darf das OLG nicht an Stelle der Justizverwaltung das Ermessen ausüben (Nürnbg ZIP 14, 700). Eine Anordnung nach S 1 ist deshalb nicht möglich. Gleiches gilt, wenn bei einer beantragten gebundenen Maßnahme vom OLG die Spruchreife nicht herbeigeführt werden konnte. Dies kann dann der Fall sein, wenn zur Sachverhaltsaufklärung Maßnahmen der Justizverwaltung erforderlich sind, die das OLG nicht durchführen kann.

In diesen Fällen hebt das OLG einen ergangenen Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Justizverwaltung, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (S 2). Denkbar sind jedoch auch Fälle, in denen sich der Ermessensspielraum auf Null reduziert hat und nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (BVerwGE 16, 214). In einem solchen Ausnahmefall hat das OLG die Justizverwaltung nach S 1 zu verpflichten, diese Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.

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