Rn 8

Der Antragsteller muss die organisatorischen Vorkehrungen treffen, um zB Kenntnis von einer wirksamen Zustellung durch Niederlegung zu erlangen. Dazu gehört ein Briefkasten, der gewährleistet, dass die Benachrichtigung über die Zustellung nicht verloren geht (BVerfG NJW 76, 1537 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]). Erlangt der Antragsteller erst kurz vor Ablauf der Frist Kenntnis vom Justizverwaltungsakt, muss er alles objektiv und subjektiv noch mögliche tun, um die Frist einhalten zu können (BGH NJW 76, 626). Die Notwendigkeit, anwaltlichen Rat wegen der schwierigen Rechtslage einholen zu müssen, kann aber ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen und einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (Bambg MDR 96, 199 [OLG Bamberg 30.01.1995 - 7 U 1/95]).

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