Rn 2

Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, Adressat eines erlassenen Justizverwaltungsaktes zu sein oder (selbst) einen Rechtsanspruch auf Erlass eines konkreten unterlassenen oder abgelehnten Justizverwaltungsaktes zu haben. Ferner muss sich aus dem Antrag die Möglichkeit ergeben, dass dadurch Individualrechte des Antragstellers unmittelbar verletzt wurden. Es ist mindestens erforderlich, dass der Antragsteller – ggf durch Beifügung von Schriftstücken oder durch konkrete Bezugnahme – einen aus sich verständlichen Sachverhalt vorträgt und sein Vorbringen erkennen lässt, welches subjektive Recht verletzt sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen selbst erst die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen (BayObLG BeckRS 20, 32246). Eine bloße Beeinträchtigung von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen gibt noch kein Antragsrecht. Durch eine lediglich wiederholende Verfügung (zB Bestätigung einer Entscheidung nach Gegenvorstellungen) ist der Antragsteller nicht unmittelbar verletzt. Eine unselbständige Organisationseinheit, wie zB ›das Insolvenzgericht‹, kann sich auf eine Verletzung von Individualinteressen nicht berufen (Ddorf NJW 08, 3849).

 

Rn 3

Stand der Behörde bei Erlass des Justizverwaltungsakts ein Ermessensspielraum zur Verfügung, muss der Antragsteller behaupten, es liege ein Ermessensmissbrauch vor oder die Behörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 GG verletzt (BGH NJW 67, 2368). Im Rahmen der Zulässigkeit ist nicht zu prüfen, ob die Angaben im Antrag zutreffen, entscheidend ist nur der schlüssige Vortrag. Die Richtigkeit des Sachvortrags ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.

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