Rn 2

Das Gesetz sieht für die Prozessparteien und -beteiligten (zB Nebenintervenienten) nur einen Auskunftsanspruch über die sie betreffenden Datenübermittlungen vor. Dieser Lösung liegt der Gedanke zu Grunde, dass diesem Personenkreis aufgrund der §§ 12–20 und den bereichsspezifischen Regelungen bewusst sein muss, dass eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen in Betracht gekommen sein könnte. Die Prozessparteien und -beteiligten sollen selbst entscheiden können, ob sie von etwaigen Datenübermittlungen Kenntnis erlangen wollen. Ob beim Durchschnittsbürger das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bewusstsein von möglichen Datenübermittlungen tatsächlich vorhanden ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist der Arbeitsaufwand der Gerichte durch die gefundene Lösung geringer.

 

Rn 3

Die Auskunft über eine Datenübermittlung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt (S 2). Die betroffene Person muss in diesem Antrag sachdienliche Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, ohne dass der dafür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zum geltend gemachten Informationsinteresse steht. Nennt die betroffene Person das Aktenzeichen des Verfahrens, in dem möglicherweise eine Datenübermittlung erfolgt ist, dürfte in aller Regel der Aufwand für die Auskunftserteilung nicht unverhältnismäßig sein.

 

Rn 4

Liegen die Voraussetzungen des S 2 vor, so ist der betroffenen Person die Auskunft zu erteilen. Lediglich die Form der Auskunftserteilung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (S 3). In aller Regel wird der betroffenen Person eine Kopie der Datenmitteilung übersandt, aus der sich Zweck, Inhalt und Empfänger der Mitteilung ergeben.

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