Rn 11

Die verfassungsrechtlich zulässige Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz (BVerfGE 26, 338 [BVerfG 15.07.1969 - 2 BvF 1/64]) hat durch die Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) und die ergänzenden Anordnungen der einzelnen Länder keine Bedeutung erlangt (s Rn 7).

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