Rn 9

Der Begriff ist in § 3 I BDSG definiert. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dabei muss es sich nicht um die am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder Beteiligten handeln (vgl § 21 II).

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