Rn 5

Das Verfahren kennt keinen Anwaltszwang; eine Entscheidung ergeht grds ohne Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung (§ 6) in der Form des Beschlusses (§ 8); die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist in § 9 ausgestaltet.

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