Rn 1

Für jede verklagbare (passiv parteifähige) Personenvereinigung (vgl auch § 50 II ZPO) oder Vermögensmasse muss im Anwendungsbereich der EuGVO ein Gerichtsstand eröffnet sein. Das daher weit zu verstehende Begriffspaar erfasst insb die BGB-Gesellschaft (Rauscher/Staudinger Rz 3). Abs 1 regelt allerdings nicht die Rechts- bzw Parteifähigkeit. Hierfür ist das Recht des angerufenen Gerichts einschließlich dessen Kollisionsrechts maßgeblich. Zu beachten ist freilich die Überlagerung des nationalen Kollisionsrechts durch die Wertungen der Niederlassungsfreiheit im Falle der europäisch-grenzüberschreitenden Sitzverlegung (›europarechtliche‹ Gründungs- statt Sitztheorie; näher dazu etwa MüKoZPO/Gottwald Art 60 Rz 6; Rauscher/Staudinger Rz 4).

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