Rn 1

Soweit kein Beklagtenwohnsitz (Art 62f) in einem Mitgliedstaat besteht, greift nationales Recht ein. Die Vorschrift (bis 2015: ex-Art 4) ist bei einer Klage gegen einen Unionsbürger anwendbar, dessen Wohnsitz nicht aufzuklären ist (EuGH C-292/10). Es kann sich um autonomes nationales Recht handeln, aber auch um das EuGVÜ (bei Wohnsitz in Dänemark) oder das Lugano-Übereinkommen (bei Wohnsitz in der Schweiz, Norwegen oder Island). Damit kommen sämtliche im nationalen Recht vorgesehenen Gerichtsstände, auch soweit sie als exorbitant gelten, in Betracht (EuGH Slg 00, I-5925 Rz 51). Das gilt aber nur vorbehaltlich der in Bezug genommenen ausschließlichen Zuständigkeiten. Soweit diese eingreifen, besteht für eine Anwendung nationalen Rechts kein Raum. Das gilt bei den Schutzgerichtsständen für Verbraucher oder Arbeitnehmer selbst dann, wenn das nationale Recht günstigere Vorschriften für diese Parteien vorsieht (EuGH ECLI:EU:C:2022:807). Art 24 (rügelose Einlassung) und Art 25 (Gerichtsstandsvereinbarungen) knüpfen von vornherein nicht an den Wohnsitz einer Partei in einem Mitgliedstaat an, sodass für den Vorbehalt nach Abs 1 zugunsten des nationalen Rechts ohnehin kein sinnvoller Anwendungsbereich bestünde. S ferner Art 17–19 Rn 3 und Art 20–23 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge