Rn 1

Abs 1 S 1 klärt für eine im ersuchten Staat (Art 2 lit e) nach Maßgabe des Art 39 vollstreckbare Entscheidung grundsätzlich die Frage des auf das Verfahren der Vollstreckung anwendbaren Rechts. Danach genießen alle verordnungsunmittelbaren Verfahrensvorgaben des 2. Abschnitts Anwendungsvorrang. Dysfunktional sind insoweit insbesondere die autonomen deutschen Vorgaben zur Vollstreckungsklausel (vgl folgerichtig § 1112 ZPO). Im Übrigen ist das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgeblich. S 2 expliziert hierfür den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Neben diesem Äquivalenzgrundsatz misst der EuGH (C-415/11, ECLI:EU:C:2013:164 Rz 50 – Aziz) den Vollzug von Unionsrechtsvorgaben durch nationales Prozessrecht ferner am Effektivitätsgrundsatz. Abs 2 enthält weitere Vorgaben für Gründe der Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung im autonom-nationalen Vollstreckungsrecht.

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