Rn 2

Erforderlich ist eine prozessuale Maßnahme, welche die Aufhebung oder Abänderung der anzuerkennenden Entscheidung im Ursprungsstaat zur Folge haben kann. Das aus dem früheren Merkmal des ›ordentlichen Rechtsbehelfs‹ abgeleitete Erfordernis der Fristgebundenheit des ausländischen Rechtsbehelfs (vgl EuGH Rs 43/77 – Industrial Diamond Supplies, NJW 1978, 1107 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]) ist überholt; ein nicht fristgebundener Rechtsbehelf reicht aus. Dafür muss der Rechtsbehelf nunmehr im Ursprungsstaat bereits eingelegt und nicht zurückgenommen sein (Anders/Gehle/Schmidt Rz 2).

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