Rn 4

Der wichtigste Anerkennungsgegenstand ist die materielle Rechtskraft, auch soweit diese bei ausländischen Urteilen weiter gefasst ist (BGH FamRZ 08, 400). Nach dem Modell der Wirkungserstreckung müssten die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft prima facie aus dem Recht des Urteilsstaats folgen. Der EuGH (C-456/11 – Gothaer Allgemeine Versicherung/Samskip, BeckEuRS 12, 691456) vertritt allerdings einen autonom unionsrechtlichen Rechtskraftbegriff. Die Wirkungserstreckung hat zudem zur Folge, dass auch im Anerkennungsstaat die Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung einer erneuten Klage auf Leistung entgegensteht; diese ist ggf als unzulässig abzuweisen (EuGH Rs 42/76 – Wolf/Cox NJW 77, 495). Weiterhin erstreckt sich die Anerkennung auch auf die Präklusionswirkung und sogar auf die Gestaltungswirkung ausländischer Entscheidungen selbst dann, wenn das IPR des Urteilsstaates und dasjenige des Anerkennungsstaates ein anderes Sachstatut für maßgeblich erachten (HK-ZPO/Dörner Rz 6). Die Anerkennungswirkung umfasst ferner die Interventions- und die Streitverkündungswirkung jeweils in dem Umfang, in dem sich eine entsprechende Wirkung aus dem Recht des Urteilsstaates ergibt. Dass der Gerichtsstand der Interventionsklage im ersuchten Staat nach Art 65 I nicht gegeben sein mag, ist dabei unerheblich. Hinsichtlich der Vollstreckungswirkung ausländischer Urteile gelten die Art 39 ff.

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