Zusammenfassung

 

Art. 27 Brüssel Ia-VO0 Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift (bis 2015: ex-Art 25) dient der Absicherung der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 24 und bildet das Gegenstück zu Art 26, der die Möglichkeit der Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung regelt. Art 27 gilt in jeder Phase des Verfahrens und hat Vorrang vor einer Beschränkung der Kognitionskompetenz durch das nationale Recht, etwa vor der Beschränkung auf Rechtsmittelrügen (EuGH Slg 83, 3663). Allerdings gilt das im deutschen Prozessrecht anerkannte Prinzip, dass die internationale Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung in jeder Phase des Verfahrens vAw zu prüfen ist, auch bei Anwendung der VO (vgl EuGH 38/81 Rz 7; C-375/13, Rz 61; C-387/12 Rz 20; BGHZ 98, 263; BGHZ 157, 224).

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