Rn 12

Der Begriff des Gerichts bezeichnet ein Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaats iSd EuGVO, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte in einem justizförmigen Verfahren entscheidet (EuGH C-414/92 – Solo Kleinmotoren, Rz 17, NJW 95, 38, 39; EuGH C-39/02 – Mærsk Olie & Gas A/S, Rz 45, IPRax 06, 262 [BGH 20.11.2003 - I ZR 294/02]). Die förmliche Bezeichnung als Richter ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist die Wahrnehmung gerichtlicher Funktion, auch wenn diese durch einen Rechtspfleger erfolgt. Auch auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an, solange es sich nur um eine der Verordnung unterfallende Zivil- bzw Handelssache handelt, etwa bei einer Entscheidung durch ein Strafgericht iRe Adhäsionsverfahrens (Kropholler/v Hein Rz 8). Es muss sich zudem um ein staatliches Gericht handeln; dazu zählen insb Schiedsgerichte nicht (Art 1 IId). Im Verhältnis zu Schweden und Ungarn ist Art 3 zu beachten (vgl Art 3 Rn 1).

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