Rn 3

Das Merkmal ›Entscheidung‹ ist europäisch-autonom auszulegen (BGH NJW-RR 06, 144). Beispielhaft werden in der Vorschrift ausdrücklich aufgezählt: ›Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.‹ Dies stellt klar, dass nicht nur Urteile der Anerkennung und Vollstreckung fähig sind, sondern im Grundsatz jedweder von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaats in einem justizförmigen Verfahren (dazu EuGH C-414/92 – Solo Kleinmotoren, Rz 17, NJW 95, 38, 39) erlassene Ausspruch, durch den etwas zugebilligt oder aberkannt wird. Das umfasst zB Zahlungsanordnungen, die ein mitgliedstaatliches Gericht nach einem kontradiktorischen Verfahren erlassen hat, auch wenn die Anordnung auf der Anerkennung der Rechtskraftwirkung eines drittstaatlichen Urteils beruht (EuGH ECLI:EU:C:2022:264 Rz 25 ff). Nach überwiegender Sicht sind zudem Prozessurteile, insb die Klageabweisung mangels internationaler Zuständigkeit (hierzu nunmehr EuGH – C-456/11 – Gothaer Allgemeine Versicherung/Samskip, EuZW 2012, 60), erfasst (MüKoZPO/Gottwald Rz 8; Kropholler/v Hein Rz 14; Rauscher/Leible Rz 5; aA Zö/Geimer Rz 11; ThoPu/Hüßtege Rz 1). Dabei ist grds unbeachtlich, ob das Gericht aufgrund einer ›Verordnungszuständigkeit‹ oder aufgrund einer Zuständigkeit iSd Art 4 entschieden hat und ob der entschiedene Sachverhalt ein ›internationaler‹ war.

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