Rn 17

Die Ausnahme gilt für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ebenso wie für die Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die sich auf einen Schiedsspruch beziehen (Aufhebungsklage, Abänderung, Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung), aber auch für Unterstützungshandlungen staatlicher Gerichte, etwa die Entscheidung über den Schiedsort oder die Ernennung oder Abberufung eines Schiedsrichters, selbst wenn deren Entscheidung von nicht unter die Ausnahme fallenden Vorfragen abhängt (EuGH Slg 91, I-3855; Slg 98, I-7091). Sie gilt nicht für Fälle einer nur inzidenten Prüfung schiedsverfahrensrechtlicher Fragen, zB soweit staatliche Gerichte ihre Zuständigkeit in Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit prüfen (EuGH Slg 09, I-663). Ebenso liegt es für einstweilige Maßnahmen iSd Art 35, soweit hierfür trotz Schiedsvereinbarung die staatlichen Gerichte zuständig sind (EuGH Slg 98, I-7091). Im Übrigen wird das Verhältnis der VO zur Schiedsgerichtsbarkeit neben der Bereichsausnahme für Schiedsvereinbarungen in Art 1 II durch den in Art 73 (s dort) angeordneten Vorrang des New Yorker Übereinkommens sowie die Erläuterungen in Begründungserwägung 12 geprägt (Pfeiffer ZZP 127 [14], 409, 413).

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