Gesetzestext

 

(1) Gerichtliche Schriftstücke werden zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen unmittelbar und so schnell wie möglich übermittelt.

(2) Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der unter Verwendung des Formblattes A in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede andere Amtssprache der Union als seine eigene mit, in der das Formblatt ausgefüllt werden kann.

(3) Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(4) Beantragt die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Kopie eines nach Artikel 5 Absatz 4 in Papierform übermittelten Schriftstücks zusammen mit der in Artikel 14 genannten Bescheinigung, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

 

Rn 1

Die Neuregelung tritt gem Art 37, 25 II voraussichtlich 2025 in Kraft. Bis dahin bleibt es gem Art 36 bei der bisherigen Regelung in Art 4 EuZVO aF. Nach dessen Abs 2 ist für die Übermittlung zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen jeder geeignete Übermittlungsweg eröffnet, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind. S zur Übermittlung ausführlich § 45 ZRHO. Beim Ausfüllen des Formblatts A gem Anhang I ist die richtige Sprachfassung zu wählen, wobei das Europäische Justizportal eine Übersetzungshilfe anbietet (https://e-justice.europa.eu/content_serving_documents_forms-269-de.do?clang=de). Dort lässt sich auch die richtige Empfangsstelle ermitteln, ggf bezogen auf die Adresse des Zustellungsempfängers.

 

Rn 2

Die Bundesregierung hat der Kommission mitgeteilt, dass das Formblatt gem Anhang I EuZVO für eine Zustellung in Deutschland auch in englischer Sprache ausgefüllt werden kann.

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