Gesetzestext

 

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

(2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, muss Folgendes vorlegen:

a) eine Ausfertigung des Urteils, die die Voraussetzungen für den Nachweis seiner Echtheit erfüllt; und
b) die Bestätigung im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 sowie, falls erforderlich, ihre Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder – falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt.

(3) Für die Vollstreckung eines Urteils, das in dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist, darf von der Partei, die die Vollstreckung beantragt, nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsstaat über

a) einen bevollmächtigten Vertreter oder
b) eine Postanschrift

außer bei den Vollstreckungsagenten verfügt.

(4) Von einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils beantragt, darf weder wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer noch wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, verlangt werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift bezweckt in Abs 1 den freien Verkehr der im Small-Claims-Verfahren ergangenen Urteile. Für die Vollstreckung gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (für Deutschland vgl §§ 1107 ff) einschließlich der dort vorgesehenen Rechtsbehelfe, sofern diese nicht eine gem Art 22 II verbotene Überprüfung des EuGFVO-Urteils in der Sache selbst beinhalten (vgl aber § 1109 II). Eine Diskriminierung des Vollstreckungsgläubigers wegen seiner Herkunft – auch aus einem Drittstaat – ist gem Abs 3 unzulässig (s auch Art 20 EuVTVO Rn 1).

 

Rn 2

Es ist eine Urteilsausfertigung sowie eine Ausfertigung der Bestätigung gem Art 20 II (Formblatt D) vorzulegen, letztere ggf mit Übersetzung in die im Vollstreckungsmitgliedstaat zugelassene Sprache (für Deutschland in die deutsche Sprache, § 1108). Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich.

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