Gesetzestext

 

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht ein Rechtsmittel gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zulässt und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

(2) Die Artikel 15a und 16 gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.

 

Rn 1

Ob gegen Urteile im EuGFVO-Verfahren ein Rechtsmittel statthaft ist, richtet sich nach Abs 1 nach der lex fori. Im deutschen Recht ist daher – unter den Voraussetzungen des § 511 – die Berufung gegeben. Die Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen gegen andere Entscheidungen richtet sich – soweit nicht die VO Regelungen trifft – gem Art 19 nach der lex fori (Geimer/Schütze/Peiffer Rz 1).

 

Rn 2

Streitig ist, ob sich das Rechtsmittelverfahren nach der lex fori richtet oder ob insoweit die Regelungen der EuGFVO ebenfalls heranzuziehen sind, insb Art 5 I, Ia, 8, 9. Das wird verbreitet unter Hinweis auf einen aus Abs 2 abzuleitenden Gegenschluss abgelehnt (s nur Rauscher/Varga Rz 1f). Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Vereinfachungen des EuGFVO-Verfahrens nicht auch in der Berufungsinstanz gelten sollten, sodass diese entspr anzuwenden sind (LG Frankfurt aM, Urt v 21.2.19 – 24 S 195/18 NZV 19, 368 [LG Frankfurt am Main 21.02.2019 - 2-24 S 195/18] Rz 8; vgl auch Gebauer/Wiedman/Sujecki Rz 3).

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