Gesetzestext

 

(1) Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage.

(2) Das Gericht unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen.

(3) Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung der Parteien.

 

Rn 1

Die Vorschrift des Abs 1 enthält den auch dem deutschen Recht bekannten Grundsatz iura novit curia und ist daher für den deutschen Leser unspektakulär. Die Konkretisierung der in Abs 2 postulierten Unterrichtungspflicht ist in Deutschland durch § 139 gewährleistet. Die Regelung in Abs 3 entspricht im Wesentlichen § 278 I.

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