Gesetzestext

 

Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Mit dieser Verordnung wird außerdem die Notwendigkeit von Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten im Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteile beseitigt.

 

Rn 1

Mit der EuGFVO wird die Strategie des ›freien Verkehrs der Entscheidungen‹ in der EU fortgesetzt. Ebenso wie bei der EuMVVO ist hier ein eigenständiges europarechtlich geregeltes Verfahren geschaffen worden, das in einen Titel mündet, der in allen Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) anzuerkennen und ohne weiteres zu vollstrecken ist. Im Unterschied zur EuMVVO betrifft die EuGFVO aber streitige Verfahren, so dass hier möglicherweise ein – bisher auf geringfügige Forderungen beschränkter – europäischer Zivilprozess in statu nascendi zu beobachten ist (dazu zB aus slowenischer Sicht Ivanc WiRO 15, 102).

 

Rn 2

Das Verfahren gem EuGFVO ist freiwillig; der Kl kann sich alternativ auch der bestehenden nationalen Verfahren bedienen. Der Beklagte kann sich gegen ein Verfahren nach der EuGFVO allenfalls durch vorherige negative Feststellungsklage wehren.

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