Gesetzestext

 

(1) Ergänzend zu den Artikeln 13 bis 18 kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls

a)
i) das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder ggf die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurden, und
ii) die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b) der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte,

wobei in beiden Fällen jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als nach Absatz 1 zu ermöglichen.

 

Rn 1

Weil die in Art 14 geregelten Formen der Ersatzzustellung die tatsächliche Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden oder sonstigen zuzustellenden Schriftstücks zwar wahrscheinlich machen, aber nicht garantieren, gehört auch eine Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung zu den Mindeststandards, welche für die Bestätigung dieser Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel gelten. Die Mitgliedstaaten können dem Schuldner auch großzügigere Überprüfungsmöglichkeiten einräumen (Abs 2).

 

Rn 2

Da in Deutschland der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ohne Rücksicht auf ein Verschulden der säumigen Partei zulässig und bei Ablauf der Einspruchsfrist ggf auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, sind die Mindestanforderungen des Abs 1 deutlich übertroffen. Die nach dem Prozessrecht der anderen Mitgliedstaaten gegebenen Überprüfungsmöglichkeiten sind den jeweiligen Länderseiten im Europäischen Justizportal zu entnehmen (https://e-justice.europa.eu/content_european_enforcement_order-376-de.do?clang=de).

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