Gesetzestext

 

Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.

 

Rn 1

Mit der EuVTVO wurde eine neue Ära im EU-Zivilprozessrecht eingeleitet, nämlich der in dieser Vorschrift genannte ›freie Verkehr von Entscheidungen‹ und anderen Vollstreckungstiteln ohne Exequaturverfahren im Vollstreckungsstaat. Obwohl heute alle Entscheidungen im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ohne Exequaturverfahren vollstreckbar sind, spricht für Nutzung der EuVTVO, dass ein ordre public-Einwand im Vollstreckungsstaat unmöglich ist (vgl zur Auswahl aus den Verfahrensarten Bach RIW 18, 549; Baumert RIW 18, 555; zu notariellen Urkunden Volmer MittBayNot 16, 20).

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