Gesetzestext

 

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht aus einem der folgenden Gründe auferlegt werden:

a) weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) weil sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder, wenn die Vollstreckung im Vereinigten Königreich oder in Irland erwirkt werden soll, ihr ›domicile‹ nicht in einem dieser Mitgliedstaaten hat.
 

Rn 1

Zwar haben die Mitgliedstaaten untereinander für ihre Staatsangehörigen die Prozesskostensicherheitsleistung abgeschafft (s für Deutschland § 110 I ZPO). Jedoch können von der Verordnung auch Staatsangehörige von Drittstaaten betroffen sein, weil die Verordnung viele Zuständigkeitsregeln enthält, die an den bloßen Aufenthalt anknüpfen. Um nicht die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu erschweren, die Drittstaatler in einem Mitgliedstaat erstritten haben, befreit die Verordnung auch Drittstaatler von einer ihnen evtl nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht, im Anerkennungsfeststellungs- oder Vollstreckungsverfahren Prozesskostensicherheit erbringen zu müssen. Freilich bleibt hiervon die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, im Ursprungsverfahren Kostensicherheitsleistung zu fordern oder Sicherheitsleistung als Vollstreckungssicherheit – also nicht für die Kosten des Vollstreckungsverfahrens – zu verlangen.

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