Gesetzestext

 

(1) Für Berichtigungen der Bescheinigung ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.

(2) Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 Abs. 1 oder Artikel 42 Abs. 1 sind keine Rechtsbehelfe möglich.

 

Rn 1

Um Verzögerungen zu vermeiden, schließt Art 43 II jedweden Rechtsbehelf – sei es im Ursprungs-, sei es im Vollstreckungsstaat – gegen die Erteilung der Bescheinigung nach Art 41 I oder 42 I aus. Allerdings lässt Art 43 I – für Deutschland iVm § 49 IntFamRVG, § 319 ZPO im Falle offenbarer Unrichtigkeiten – die Berichtigung der Bescheinigung zu.

 

Rn 2

Unberührt bleiben von Art 43 die Rechtsbehelfe, die dem Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren gegen die auf der Grundlage der automatisch vollstreckbaren Entscheidung konkret angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen zustehen. Denn für jenes ist nach Art 47 das nationale Recht maßgeblich.

 

Rn 3

Ein Antrag auf Feststellung einer Nichtigkeit der ausgestellten Bescheinigung wegen schwerwiegenden Mängeln sowohl im Ursprungsstaat als auch im Vollstreckungsstaat wird hingegen teilweise befürwortet (NK-BGB/Benicke Art 43 Rz 12; Hausmann Art 43 Rz J 248). Diese Ansicht dürfte, obwohl ein praktisches Bedürfnis insbes in Bezug auf ganz offensichtlich unzutreffend ausgestellten Bescheinigungen auf der Hand liegt, im Ergebnis zu weitgehend sein. Der EuGH (FamRZ 08, 1729 [Rinau] Rz 88 f; 10, 1229 Rz 73; 11, 355 Rz 50) hat lediglich Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung genügen lassen, weshalb weitere Anträge ausgeschlossen sind.

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