Rn 13

Der beratende Rechtsanwalt sollte die Möglichkeit des forum shopping zur Vermeidung einer evtl Anwaltshaftung in Betracht ziehen (eingehender Völker FF 09, 443; Dimmler FamRB 16, 43). Von Anwälten wird immer mehr zu erwarten sein, diejenigen materiellen Familienrechte der Mitgliedstaaten auf Günstigkeit für ihre Mandanten hin zu untersuchen, deren Anwendbarkeit in concreto erreicht werden kann. Dabei muss freilich das Augenmerk nicht nur auf die Ehescheidung, sondern auch auf die Folgesachen gerichtet werden.

Die Anrufung eines ausländischen Gerichts muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, zumal weitere Anwaltskosten entstehen. Zumeist kann auch der Versorgungsausgleich im ausländischen Verfahren nicht geregelt werden, was zu Mehrkosten im Falle der nachträglichen isolierten Regelung in Deutschland und zu dem Folgeproblem führt, dass im Ausland zB durch eine prestation compensatoire nach französischem Recht tw ehebedingte Versorgungsnachteile ausgeglichen werden können, sodass sich dann im deutschen Verfahren der Einwand aus Art 17 IV 2 EGBGB aufdrängt (s dazu Völker FamRBint 06, 92, 95; zu weiteren Problemen im Zusammenhang mit der Europäischen Güterrechts-VO Dutta FamRZ 19, 1390, 1399). Im Rahmen des Abs 1 lit a, 5. Spiegelstrich ist die Jahresfrist für den in Deutschland verbliebenen Ehegatten bedeutsam, wenn der andere Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat – der nicht sein Heimatstaat ist – verzogen ist. Der in Deutschland verbliebene Ehegatte sollte – vorausgesetzt, es ist deutsches Scheidungsrecht oder ein solches anwendbar, das keine längere Trennungszeit als ein Jahr voraussetzt – die Scheidung schon kurze Zeit vor Ablauf der Jahresfrist rechtshängig (s dazu Art 16 Rn 2) machen, um dem zu erwartenden Scheidungsantrag des weggezogenen Ehegatten zuvorzukommen.

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