Gesetzestext

 

Soweit erforderlich, wendet das ersuchte Gericht bei der Erledigung des Ersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und in dem Umfang an, wie sie das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts für die Erledigung eines zum gleichen Zweck gestellten Ersuchens inländischer Behörden oder der beteiligten Partei vorsieht.

 

Rn 1

Das ersuchte Gericht kann Zwangsmaßnahmen nur gem seinem eigenen Recht anwenden. Daher kommt bei besonders beantragten Beweisformen (Art 12 III), die das Recht des ersuchten Gerichts nicht kennt, die Anwendung von Zwang jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die fragliche Beweiserhebungsform sich unmittelbar auf die Mitwirkungspflichten des Zeugen bezieht, etwa bei zwingender Vereidigung (Rauscher/v. Hein Rz 10). Die Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung ist nicht erzwingbar (einschränkend § 128a Rn 5)

 

Rn 2

Die Vorschrift betrifft nur die Durchführung von Rechtshilfeersuchen und greift nicht in das Prozessrecht der Mitgliedstaaten ein. Die Verpflichtung zur Duldung einer Abstammungsuntersuchung ergibt sich in Verfahren vor deutschen Gerichten aus dem deutschem Recht; eine Zwangsanwendung im Ausland ist jedoch nur nach dortigem Recht möglich (vgl Bremen NJW-RR 09, 876 [OLG Bremen 20.01.2009 - 4 UF 99/08]; J. Kieninger FPR 11, 376).

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