(1) Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.

 

(2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

 

1.

für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

 

2.

ob die bewerbende Person sich bereits auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachrichtungen unterzieht oder unterzogen hat.

2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

1.

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

 

2.

jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,

 

3.

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

 

4.

die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und

 

5.

eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.

3Die zuständige Stelle stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absätze 3 und 4 VwVfG NRW aus. 4Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. 5Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. 6Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des VwVfG NRW abgewickelt werden.

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