Ohne Erfolg! Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem B zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 ZPO). Den hohen Sorgfaltsanforderungen sei der Prozessbevollmächtigte schon deshalb nicht gerecht geworden, weil er die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des AG nicht befolgt habe.

Das funktionell unzuständige LG Essen sei auch nicht aufgrund der prozessualen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, Maßnahmen zur Verhinderung der Fristversäumnis zu ergreifen. Es bestehe keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge verfassungsrechtlich geboten sei, könne sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern müsse auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden müsse. Danach müsse der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen sei und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruhe.

Um einen solchen Ausnahmefall gehe es nicht. Werde die Berufung gegen ein AG-Urteil nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen LG, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen LG eingelegt, könne das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer könne nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen werde, um die Fristversäumnis abzuwenden.

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