Leitsatz

Zwei minderjährige Kinder beantragten Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Klage gegen ihren Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 100 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO. Der Beklagte hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend Unterhalt i.H.v. 200,00 EUR je Kind und Monat gezahlt. Nach Zugang des Prozesskostenhilfeantrages seiner Kinder hat er sogleich erklärt, Kindesunterhalt i.H.v. insgesamt 450,00 EUR monatlich zahlen zu wollen und nach ggf. erfolgender Prozesskostenhilfebewilligung zugunsten der Klägerinnen entsprechende Anträge abzugeben.

Das FamG hat die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerinnen wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klageerhebung zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihnen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde der Klägerinnen für unbegründet. Die von ihnen beabsichtigte Leistungsklage sei ungeachtet der Tatsache, dass ihnen grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung des gesamten ihnen zustehenden Kindesunterhalts zustehe, mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.

Mutwillig sei eine Leistungsklage auf den gesamten Kindesunterhalt dann, wenn dieser teilweise freiwillig gezahlt werde und der Berechtigte nicht versuche, den Verpflichteten insoweit zu einer kostenfreien Titulierung in einer Jugendamtsurkunde gemäß § 60 SGB VIII zu veranlassen. Mutwilligkeit sei insbesondere deswegen gegeben, weil der Berechtigte, dem ein höherer als der in einer Jugendamtsurkunde titulierte Kindesunterhalt zustehe, im Wege der Abänderungsklage ohne weiteres eine entsprechende Anpassung durchsetzen könne. Im Fall der Erhebung einer solchen Abänderungsklage würden erheblich niedrigere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen als bei Erhebung einer auf den gesamten geschuldeten Unterhalt gerichteten Leistungsklage.

Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage liege auch deswegen vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Klägerinnen den Beklagten aufgefordert hätten, den freiwillig gezahlten Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde titulieren zu lassen.

Eine Partei, die die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, hätte nach Auffassung des OLG den Beklagten zur Errichtung einer solchen Urkunde aufgefordert und im Anschluss im Wege der Abänderungsklage eine Anpassung der Urkunde beantragt.

Prozesskostenhilfe sei daher nicht zu bewilligen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2007, 2 WF 227/07

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