Leitsatz

Der Vater eines minderjährigen Kindes hatte ohne vorherige Kontaktaufnahme zur Kindesmutter und ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes eine gerichtliche Entscheidung zum Umgangsrecht begehrt. Die hierfür von ihm begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt. Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die begehrte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO zu versagen sei.

Mutwillig sei eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wolle, habe von mehreren gleichwertigen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht.

Hiernach seien Eltern im Grundsatz gehalten, vor Einleitung eines sorge- oder umgangsrechtlichen Verfahrens Kontakte zu dem anderen Elternteil zwecks gütlicher Einigung aufzunehmen bzw. insbesondere das Jugendamt heranzuziehen. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass in der Vergangenheit das Jugendamt eingeschaltet worden sei. Jedenfalls liege eine Kontaktaufnahme in zeitlicher Hinsicht bereits über ein Jahr zurück. Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, vor Inanspruchnahme der Gerichte zunächst erneut eine außergerichtliche Einigung durch Einschaltung des Jugendamtes - die zuletzt erfolgreich gewesen sei - zu versuchen. Das OLG wies im Übrigen noch darauf hin, dass angesichts des jungen Alters des Antragstellers, der im Juni 1982 geboren war, es nahe liegend sei, dass er im Grundsatz in der Lage sei, seinen Lebenserwerb eigenständig sicherzustellen. Der bloße Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II genüge dann nicht, wenn der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Antragsteller in allgemeiner Hinsicht jedenfalls in der Lage sei, auf dem Arbeitsmarkt Arbeit zu finden, hierdurch seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und auch die Prozesskosten zu begleichen. Erwecke das Verhalten einer Partei den Eindruck, dass ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten vorlägen, könne dies zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1912).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.05.2008, 9 WF 108/08

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