Leitsatz

Die Parteien waren türkische Staatsangehörige und hatten am 31.7.1996 vor einem türkischen Standesamt die Ehe geschlossen.

Mit Antragsschrift vom 18.1.2008 hat der Ehemann Aufhebung und hilfsweise Scheidung der Ehe begehrt und dies damit begründet, es habe sich um eine Zwangsheirat aufgrund massiven Drucks seiner Familie gehandelt. Soweit eine Aufhebung der Ehe nicht erfolge, sei die Ehe zu scheiden, weil die eheliche Gemeinschaft grundlegend zerrüttet sei. Für das Verfahren beantragte er Prozesskostenhilfe.

Die Ehefrau trat dem Scheidungsbegehren entgegen. Den Ehemann treffe das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, an der sie festhalten wolle und sich deshalb auf ihr Widerspruchsrecht berufe.

Die von dem Ehemann beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt. Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, eine Anfechtung der Ehe gemäß Art. 151 türk. Zivilgesetzbuch sei wegen Verjährung nicht mehr möglich. Wegen des berechtigten Widerspruchs der Ehefrau fehle es an hinreichender Erfolgsaussicht hinsichtlich des Scheidungsbegehrens.

Der gegen diesen Beschluss von dem Ehemann eingelegten Beschwerde hat das erstinstanzliche Gericht nicht abgeholfen. Beim OLG hatte das Rechtsmittel in der Sache Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dem Antragsteller könne jedenfalls Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Scheidungsantrages versagt werden.

Zwar werde sich die Ehefrau erfolgreich auf das ihr gemäß Art. 166 Abs. 2 türk. Zivilgesetzbuch zustehendes Widerspruchsrecht berufen können. Gleichwohl könne dem Antragsteller unter Hinweis hierauf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

Art. 166 Abs. 4 türk. Gesetzbuch sehe vor, dass nach Ablauf von drei Jahren seit der Rechtskraft des das Scheidungsbegehren abweisenden Urteils, die Ehe als zerrüttet gelte, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht wiederhergestellt werde. Die Ehe sei dann auf Antrag eines der Ehegatten zu scheiden. Damit sei bei Widerspruch eines Ehegatten ein den Scheidungsantrag zurückweisendes Urteil materiell-rechtliche Voraussetzung für eine spätere Scheidung. Einer mittellosen Partei würde aber bei Abstellung auf die Erfolgsaussichten seines ersten Scheidungsbegehrens die Möglichkeit genommen werden, diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Ehescheidung herbeizuführen. Sie wäre somit schlechter gestellt als eine Partei, die in der Lage wäre, die Kosten eines solchen Scheidungsverfahrens selbst zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.9.2001 - 2 (16) WF 119/01 m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2008, II-7 WF 176/08

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