Leitsatz

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann. Das FamG hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Antragstellerin sei nicht bedürftig, weil ihr ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren neuen Ehemann zustehe.

Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH folgte der Auffassung der Vorgerichte, wonach die Antragstellerin nicht bedürftig i.S.d. § 114 ZPO sei.

Er wies zunächst darauf hin, dass streitig sei, ob die Vorschusspflicht auch den neuen Ehegatten treffe, wenn sein Partner einen Rechtsstreit gegen den alten Ehepartner führe. In der Rechtsprechung der OLG werde die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten teilweise bejaht (OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466), teilweise verneint (OLG Nürnberg FamRZ 1986, 697; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 388; OLG Hamm FamRZ 1989, 277).

Die Literatur spreche sich überwiegend gegen eine Vorschusspflicht aus. Die Befürworter einer Vorschusspflicht führten an, eine persönliche Angelegenheit bleibe eine solche auch, wenn der betroffene Ehegatte wieder heirate. Die Gegner argumentierten zum Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei, ende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztendlich als gewöhnliche Zahlungsansprüche dar.

Der BGH wies ferner darauf hin, dass die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" seit jeher Schwierigkeiten bereite. Die Praxis behelfe sich daher mit Fallgruppen, wobei die Einordnung der vermögensrechtlichen Ansprüche besondere Probleme bereite. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 31, 384; 41, 184) sei die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich.

Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur allgemeine wirtschaftliche Interessen eines Ehegatten. Es beziehe sich vielmehr auf eine Angelegenheit, die ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der früheren Ehepartner habe, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreife. Das Recht, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu sein, zähle daher zu den persönlichen Angelegenheiten. An dieser Bewertung ändere sich nichts durch die Scheidung und die neue Eheschließung.

Adressat des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1360a Abs. 4 BGB der jetzige Ehepartner, d.h. der jeweilige Ehegatte zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder Abwehr eines Anspruchs. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den früheren Ehegatten erlösche mit Rechtskraft der Scheidung.

Die erfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs berühre ebenso wie die Abwehr einer unberechtigten Forderung die finanzielle Basis der neuen Ehe. Allenfalls in Fällen, in denen aufgrund sachfremder Erwägungen prozessiert werde, könne eine Unbilligkeit in Betracht kommen. Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung dem Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgehe. Eine Auslegung, die dazu führe, dass - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht der leistungsfähige neue Ehepartner, sondern die staatliche Gemeinschaft in Form der Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit finanzieren müsse, sei abzulehnen.

 

Hinweis

Der vom BGH entschiedene Sachverhalt dürfte in der Praxis nicht häufig auftreten.

Der BGH hat erneut klargestellt, dass Prozesskostenhilfe nachrangig ist ggü. einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. In den Fällen, in denen die Ehe bereits geschieden wurde, kommt ein Vorschussanspruch gegen den früheren Partner danach nicht mehr in Betracht. Auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss ist vielmehr der neue Ehepartner in Anspruch zu nehmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 25.11.2009, XII ZB 46/09

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