Leitsatz

Die Antragstellerin hatte Prozesskostenhilfe für die von ihr erhobene Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt begehrt. Für die Zahlungsstufe hatte das AG nur beschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe - wenngleich dies nicht erforderlich gewesen sei - zutreffend eine Beschränkung hinsichtlich der 2. Stufe ausgesprochen.

Die Prozesskostenhilfe erstrecke sich nicht allein auf die Auskunftsstufe, sondern gleichzeitig auch auf die rechtshängige Zahlungsstufe bzw. ggf. auch auf die begehrte eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft. Jedoch umfasse die einschränkungslos zu gewährende Prozesskostenhilfe nicht jeden denkbaren späteren Zahlungsantrag, sondern nur einen solchen, der auch von der Auskunft gedeckt sei (OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.12.2007 - 9 WF 347/07; MDR 2003, 171 f.).

Insoweit sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe immanent beschränkt, weshalb es der durch das AG vorgenommenen Beschränkung an sich nicht bedürfe, diese aber gleichwohl unschädlich sei.

Letztendlich könne dies jedoch mangels ausreichender Feststellung der Bedürftigkeit der Antragstellerin dahinstehen. Ausweislich der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gehe sie von einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners von annähernd 4.000,00 EUR aus. Einkommen in dieser Höhe lege das Bestehen eines Prozesskostenvorschusses gegen den Antragsgegner nahe, so dass die Antragstellerin gehalten sei, hierzu weiter auszuführen. Dies habe sie bislang nicht getan, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend überprüft werden könne.

Der Umstand nicht ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit sei auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obgleich dies erstinstanzlich nicht beachtet worden sei.

Insoweit könne zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Beschwerdeinstanz nicht vollständig versagt werden, da eine Verschlechterung der Entscheidung für den Beschwerdeführer entsprechend § 528 S. 2 ZPO verboten sei (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 423).

Jedoch führe dies zu einer Versagung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde insoweit, als hier eine unzutreffende Begrenzung der bewilligten Prozesskostenhilfe gerügt werde.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.02.2008, 9 WF 39/08

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