Leitsatz

Dem Kläger war für die von ihm angekündigten Anträge für seine Unterhaltsabänderungsklage vom 2.3.2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden. Seine Anträge richteten sich auf Abänderung eines Vergleichs vom 9.12.2004 dahingehend, dass für Juli bis Dezember 2005 Ehegattenunterhalt nicht mehr und ab Januar 2006 nur noch i.H.v. 217,00 EUR monatlich geschuldet werde.

Mit Klageerweiterung vom 16.8.2006 machte er geltend, dass ab Juli 2005 Ehegattenunterhalt nicht mehr geschuldet werde. Unter Zurückweisung im Übrigen wurde ihm Prozesskostenhilfe nur bezüglich einer Abänderung des Vergleichs und Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung auf Null ab September 2006 gewährt.

Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, seinem Klagebegehren müsse im Hinblick auf die spätestens seit Ende 2005 bestehende, eheersetzende Gemeinschaft der Beklagten mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, der Vater ihrer am 7.8.2006 geborenen Tochter sei, im Hinblick auf die geltend gemachte Verwirkung nach § 1579 Ziff. 7 BGB hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war davon auszugehen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bezüglich des Einwandes der Verwirkung nach § 1579 Ziff. 7 BGB für die Zeit bis einschließlich August 2006 auch bei summarischer Prüfung nicht beständen.

Unstreitig bestehe die Beziehung der Beklagten zu ihrem jetzigen Lebensgefährten seit Juni 2005. Für die Annahme einer verfestigten eheersetzenden Beziehung werde in der Rechtsprechung üblicherweise eine Dauer von zwei bis drei Jahren gefordert. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne hiervon auch nach einem kürzeren Zeitraum ausgegangen werden. Von einer derartigen Verfestigung bereits nach ca. einem halben Jahr auszugehen, erscheine jedoch auch dann nicht gerechtfertigt, wenn wie vorliegend die Parteien bereits ein gemeinsames Wunschkind gezeugt hätten. Für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht könne mit dem erstinstanzlichen Gericht erst ab September 2006 von den Voraussetzungen der Verwirkung ausgegangen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2007, 18 WF 74/07

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