Leitsatz

Das AG hatte dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung einer Ratenzahlung bewilligt.

Hiergegen legte die Staatskasse Beschwerde ein und rügte die fehlende Bedürftigkeit des Beklagten im Hinblick auf eine von ihm abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.979,30 EUR.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der Beklagte verfüge durch seine Lebensversicherung über Vermögen, das er zur Erbringung der Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen habe. Zwar dürfe Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dadurch der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erschwert würde (§§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII).

Anders als in Fällen, in denen die Berücksichtigung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung mit Blick darauf abgelehnt worden sei, dass dahinter Beträge zu einer angemessenen Altersversorgung steckten, verfüge vorliegend der Beklagte bei festem Arbeitsplatz über ein Jahreseinkommen, das mit rund 41.400,00 EUR deutlich über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten liege.

Er habe mit seinem Lebensalter von 40 Jahren noch ausreichend Gelegenheit, seine Altersversorgung auszubauen und sei hieran auch nicht gehindert. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine angemessene Altersversorgung erschwert würde, wenn er den über den Schonbetrag hinausgehenden Teil seiner Lebensversicherung zur Erbringung der Prozesskosten einzusetzen habe.

Die Beiträge des Beklagten zur Alterssicherung würden aus seinem Bruttoeinkommen erbracht. Im Hinblick darauf sei es auch nicht - wie vom AG vertreten - aus Rücksicht auf die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten geboten, ihm seine Lebensversicherung zur Altersvorsorge zu belassen.

Auch aus anderen Gründen sei der Einsatz der Lebensversicherung nicht unzumutbar. Insbesondere müsse der Beklagte die Lebensversicherung nicht zwingend auflösen. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, auf diese Versicherung ein Policendarlehen aufzunehmen, somit ein Darlehen, dessen Rückzahlung erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung fällig werde und aus dem der Beklagte außer der Zinsbelastung keine weiteren Verluste erleiden würde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2007, 18 WF 298/06

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