Leitsatz
Die Antragstellerin hatte für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hatte ihren Antrag abgelehnt unter Hinweis darauf, dass sie im Hinblick auf einen Bausparvertrag und eine private Rentenversicherung über hinreichendes eigenes Vermögen verfüge, um die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen.
Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach sowohl ein Bausparguthaben als auch eine private Rentenversicherung grundsätzlich zum für die Verfahrenskosten einzusetzenden Vermögen zähle. Anderes gelte nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur insoweit, als es sich um eine gesondert geförderte Altersvorsorge handele, wie dies z.B. bei der sog. Riester-Rente der Fall sei.
Allerdings sei eine Partei zu einer Vermögensverwertung nur insoweit verpflichtet, als ihr dies zumutbar sei.
Im konkreten Fall stelle sich die Forderung nach einem Einsatz des Rentenversicherungsguthabens der Antragstellerin als nicht zumutbar dar. Aus den bereits vorliegenden Auskünften zum Versorgungsausgleich ergebe sich für sie nur eine deutlich unterdurchschnittliche gesetzliche Rentenanwartschaft. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dies aufgrund ihres zukünftigen Einkommens ändern werde. Insoweit sei sie auf ihre bereits über einen längeren Zeitraum aufgebaute zusätzliche private Altersversorgung zu einer angemessenen Alterssicherung dringend angewiesen.
Der Einsatz dieses Vermögens zum Bestreiten der Kosten des Verfahrens sei ihr daher nicht zuzumuten.
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