Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe im Hinblick auf ihre fehlende Bedürftigkeit nicht gewährt.

Sie hatte bei Beantragung der Prozesskostenhilfe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.320,00 EUR angeführt sowie hälftiges Miteigentum an einem Hausgrundstück, das nicht von ihr bewohnt wurde. Die Antragstellerin war Hartz IV-Empfängerin.

Ihre gegen den ablehnenden PKH-Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragstellerin wegen fehlender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren sei.

Dies folge zum einen aus dem Umstand, dass sie weder den Wert des Hausgrundstücks noch die Einkünfte ihres Ehegatten hinreichend dargetan habe. Aufgrund fehlender Angaben zu den Einkünften des Ehemannes könne nicht einmal abschließend überprüft werden, ob möglicherweise ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihn bestehe.

Die Antragstellerin trage die vollständige Darlegungslast für ihre Bedürftigkeit (allgemein dazu BGH FamRZ 2007, 460, 461; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1912, 1913).

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragstellerin gehalten sei, ihre Lebensversicherung mit einem aktuellen Rückkaufswert von 5.320,00 EUR einzusetzen. Da es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung handele, komme ein vollständiger Verwertungsschutz nicht in Betracht. Dass bei einer Verwertung der Aufbau einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werde, sei nicht erkennbar. Auch hierzu sei von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.

Soweit die Antragstellerin angeführt habe, eine Verwertung sei unter Beachtung dessen, dass sie Hartz IV-Empfängerin sei, unzumutbar, sei dies nicht überzeugend. Ein Hartz IV-Empfänger genieße im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine besondere Stellung. Seine Einkünfte seien beispielsweise Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, auch soweit sie auf dem SGB II beruhten. Soweit für Hartz IV-Empfänger Vereinfachungen hinsichtlich der Einzelangaben bei Ausfüllung der Erklärung zur Prozesskostenhilfe beständen, habe dies keine Auswirkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit vorhandenen Vermögens. Erst recht gelte dies, wenn - wie im vorliegenden Fall - das AG zu einer näheren Erläuterung auffordere und dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen werde.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.09.2009, 9 WF 257/09

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