Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob Hartz IV-Einkünfte bzw. deren einzelne Bestandteile im Rahmen der Prozesskostenhilfe Einkünfte nach § 115 Abs. 2 ZPO darstellen.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war alleinerziehend und bezog Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt 765,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 359,00 EUR, einem Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende i.H.v. 129,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung für sie und ihren Sohn von insgesamt 277,00 EUR zusammen. Ferner bezog die Antragstellerin das staatliche Kindergeld i.H.v. 164,00 EUR. Sie wehrte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die von dem erstinstanzlichen Gericht angeordnete Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Ihr Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.

 

Entscheidung

Das OLG berücksichtigte alle aufgeführten Einkünfte der Antragstellerin als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies gelte insbesondere auch für den Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II. Diesem ständen keine besonderen Belastungen in Gestalt eines pauschalen Mehrbedarfs für Alleinerziehende in gleicher Höhe gegenüber. Eine solche Pauschalierung sehe das Gesetz in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO nicht vor. Ohne konkrete Darlegung entstehender Mehrkosten, an der es hier fehle, komme ein Abzug daher nicht in Betracht.

Das OLG setzte daher eine Rate von 15,00 EUR nach einem einzusetzenden Einkommen von 32,00 EUR fest.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2009, 11 WF 1120/09

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